Private Krankenversicherung Vergleich

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Ratgeber: Private Krankenversicherung Vergleich und Wechsel der Krankenversicherung

Der nachstehende Ratgeber soll ihnen einen umfangreichen Überblick zu dem Themenkomplex der Krankenversicherung geben. Essentiell ist dabei die Differenzierung zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung sowie die jeweiligen Voraussetzungen, Kosten und Leistungen, die damit verbunden sind.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung (kurz GKV) wurde 1883 erstmals von Bismarck eingeführt und ist ein Sektor des Sozialversicherungssystems. Seit dem ersten April 2007 besteht in Deutschland eine generelle Versicherungspflicht. In Deutschland sind derzeit ca. 87 Prozent Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung (siehe unten), müssen alle Versicherten den gleichen Beitragssatz zahlen, da dieser vom Staat vorgegeben ist. Der komplette Beitragssatz liegt seit Juli 2009 bei 14,9 Prozent. Die jeweilige Versicherungssumme ist dabei vom individuellen Einkommen des Versicherten abhängig. Momentan muss der Arbeitnehmer 7,9 Prozent seines Brutto-Gehalts für die GKV abführen. In der Regel zahlt der Arbeitgeber den anderen Teil des Beitragssatzes. In diesem Beitragssatz ist zudem eine Umverteilungskomponente integriert, durch die die Versicherung von Genringverdienern und beitragsfrei Versicherten ermöglicht werden kann.

Die GKV folgt hierbei dem Solidaritätsprinzip, was bedeutet, dass jeder Versicherte von den anderen einsteht. Additiv können bei einigen Krankenkassen Zusatzbeiträge erhoben werden, die ausschließlich vom Versicherten zu tragen sind. Diese betragen bei den meisten Unternehmen einen monatlichen Betrag von acht Euro. Im Gegensatz zur PKV werden bei der GKV keine Altersrückstellungen gebildet. Außerdem ist die GKV gegenüber der demografischen Entwicklung nicht abgesichert, wodurch in Folge der Alterung der Gesellschaft mit immer höheren Beiträgen zu rechnen ist.

Versicherungspflicht

Im Zuge der Gesundheitsreform im Jahre 2007, besteht seit dem ersten April 2007 erstmals in Deutschland eine generelle Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht besteht insbesondere für Arbeitnehmer, deren Gehalt bestimmte Grenzen nicht überschreiten, für Bezieher von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Rente etc.), für Studierende und für Familienangehörige von Pflichtversicherten. Zudem können sich die gesetzlich Versicherten erstmalig zwischen sechs Wahltarifen entscheiden. Die Mindestbindungsfrist beträgt dabei drei Jahre.

Wie bereits einleitend erwähnt, ist die Versicherungspflicht vom Einkommen abhängig. Hierfür gibt es eine bestimmte Jahresentgeltgrenze (JAEG), die 2010 bei monatlich 4162,50 Euro liegt und auf das Jahr gerechnet bei 49,950 Euro. Sofern der Verdient des Versicherten oberhalb dieser Grenze liegt, hat er die Wahl, ob er anstatt der GKV eine private Krankenversicherung abschließt.

 Diese Befreiung von der GKV gilt jedoch erst dann, wenn das jeweilige Gehalt die JAEG mindestens in den letzten drei Kalenderjahren überschritten hat und zudem davon auszugehen ist, dass dies auch in den Folgejahren der Fall sein wird. Die Festlegung der JAEG erfolgt durch die Bundesregierung und wird jedes Jahr an die Entwicklungen der Arbeitsentgelte angepasst.

Abzugrenzen ist die JAEG von der Beitragsbemessungsgrenze. Diese bezeichnet eine bestimmte Einkommensgrenze, oberhalb derer das Gehalt beitragsfrei bleibt. Das bedeutet, dass nur das Einkommen unterhalb dieser Grenze versicherungspflichtig ist. Für das Jahr 2010 liegt die monatliche Grenze bei 3750 und jährlich bei 45000 Euro.

Bis zum Jahre 2003 entsprach die JAEG der der Beitragsbemessungsgrenze. Um den Kreis der gesetzlich Versicherten jedoch zu erweitern, wurden die Grenzen ab 2003 erstmals aufgespalten, wobei die JAEG signifikant höher liegt.

Ein Beitritt in die GKV kann bestimmten Personen jedoch auch verwehrt bleiben. Dabei handelt es sich um Selbstständige, Beamte, Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger, die bis dahin keine Pflichtversicherung abgeschlossen haben. Des Weiteren ist ein Wechsel zurück von der PKV in die GKV ein schwieriges Unterfangen (siehe unten).

Leistungen

Der Umfang der Leistungen der GKV ist im Fünften Buch des Sozialgesetzes (SGB V) festgeschrieben und gelten demnach für alle Versicherten gleichermaßen. Die Versicherungsleistungen werden hierbei in Form von Sachleistungen erbracht. Zur Abrechnung und Dokumentation erhält der Versicherte eine Versichertenkarte, die bei allen Arztbesuchen vorgelegt werden muss. Prinzipiell können die Leistungen folgendermaßen unterteilt werden: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten (z.B. Suchtprävention), zur Früherkennung von Krankheiten (z.B. Kinderuntersuchung), zur Behandlung von Krankheiten (z.B. zahnmedizinische Behandlung) und zur medizinischen Rehabilitation (z.B. Abwenden einer bevorstehenden Behinderung).

In einigen Fällen sind jedoch Selbstbeteiligungen des Versicherten zur Behandlung erforderlich. Dies gilt z.B. für die Zuzahlung bei Arznei-, Verband- und Heilmitteln, die in der Regel 10 Prozent der Kosten umfasst, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Die Zuzahlungen sollen zum einen dafür sorgen, dass die Beiträge vergleichsweise gering gehalten werden können und zum anderen motivierend auf die Versicherten wirken, einen gesunden Lebensstil zu führen.

Empirische Beweise hierfür gibt es nicht. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass Menschen bei drohenden Zuzahlungen auf den Gang zum Arzt verzichten und Krankheiten somit verschleppt werden. Das Resultat hieraus sind schwerwiegende Folgeerkrankungen, deren Behandlungen das System weitaus mehr belasten.

Des Weiteren muss man bei dem erstmaligen Arztbesuch in jedem Quartal eine Praxisgebühr von zehn Euro entrichten. Alle weiteren Untersuchungen in dem Quartal sind diesbezüglich kostenlos. Hierfür benötigen sie eine Überweisung vom zuletzt behandelnden Arzt. Gleichwohl wird hier zwischen zahnärztlichen und anderen ärztlichen Untersuchungen unterschieden. Demnach können sie sich z.B. nicht vom Orthopäden zum Zahnarzt überweisen lassen, was auch umgekehrt zutrifft und bedeutet, dass sie in diesem Fall 20 Euro für das Quartal entrichten müssen.

Bei Vorsorgeuntersuchungen, notwendigen Impfungen und allgemeinen zahnärztlichen Kontrollen entfällt die Praxisgebühr. Darüber hinaus müssen bei etwaigen stationären Aufenthalten pro Kalendertag zehn Euro dazu gezahlt werden, wobei die jährliche maximale Grenze bei 28 Tagen liegt.

Sofern der Versicherte nicht in der Lage ist seine Beiträge zu zahlen, darf ihm seitens der GKV nicht gekündigt werden. In diesem Fall muss das Sozialamt für die Bezahlung aufkommen. In Ausnahmefällen können die ausstehenden Beiträge auch ermäßigt oder ganz erlassen werden. Zu beachten ist dabei, dass der Versicherte nicht das Anrecht auf den gesamten Leistungskatalog hat. Dieser tritt erst wieder in Kraft, wenn die Rückstände nachgezahlt wurden.

Übernahme der Kosten

In besonderen Fällen können die Versicherten sich die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Dies gilt zum einen bei Versicherten, deren individuelle Belastungsgrenze bereits im laufenden Kalenderjahr überschritten wird. In diesem Fall kann man sich von seiner Krankenkasse eine Bescheinigung erteilen lassen, die einen von weiteren Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr befreien. Die allgemeine Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent vom jährlichen Bruttolohn. Bei chronischen Kranken, die in Folge ihrer Erkrankung in Dauerbehandlung sind, beträgt sie ein Prozent vom jährlichen Bruttolohn.

Die Kostenübernahme von Leistungen, die nicht im Normkatalog der GKV enthalten sind, ist individuell unterschiedlich. Eine Brustverkleinerung stellt beispielsweise keine generelle medizinisch notwendige Operation dar, kann aber gleichwohl von der Krankenkasse bezahlt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden, wie z.B. physische und/oder psychische Belastungen. In diesem Fall folgt eine Untersuchung durch den jeweiligen Amtsarzt, der die medizinische Indikation des Eingriffs feststellen soll.

Kostenerstattungsprinzip

Das Kostenerstattungsprinzip ist nicht gleichzusetzen mit der Übernahme der Kosten. In der Regel herrscht bei der GKV das Sachleistungsprinzip. Dabei erhält der Versicherte seine Leistungen in Form von medizinischen Sachleistungen (Diagnose, Behandlung etc.), für die keine Rechnungen fällig werden.
Seit dem ersten April 2007 kann jeder Versicherter zusätzlich zwischen dem Kostenerstattungsprinzip wählen. Hierbei erfüllt die GKV ihre Leistungspflicht in Form von Geldbeträgen, durch die die Ausgaben des Versicherten gedeckt werden.

Der Versicherte wird nach der amtlichen Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) behandelt und bezahlt die Rechnungskosten direkt an den jeweiligen Arzt. Durch die Krankenkassen werden danach lediglich die Beträge erstattet, die im Rahmen der Kassen-Gebührenordnung gezahlt worden wären. Außerdem wird, je nach Krankenkasse, eine fünf- bis zehnprozentige Pauschale für den Verwaltungsaufwand fällig, die vom erstatteten Betrag abgezogen werden.

Problematisch bei dem Kostenerstattungsprinzip ist die Tatsache, dass die Patienten einen Teil der Kosten selbst tragen und die Ärzte aufgrund dessen auch unnötige Behandlungen durchführen und abrechnen könnten. Nachteilig für die Ärzte ist die Behandlung insolventer Patienten, bei denen sie keine Bezahlung erwarten können.

Wechsel der Krankenkasse

Grundsätzlich kann jeder Versicherte frei zwischen den gesetzlichen Krankenkassen wählen. Für einen Wechsel muss man jedoch mindestens 18 Monate Mitglied der jeweiligen Krankenkasse gewesen sein, damit eine Kündigung rechtskräftig ist. Die Kündigungsfrist beträgt hierbei zwei Monate. Ein zweimonatiges Sonderkündigungsrecht hat der Versicherte, wenn die Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben, wobei es von keiner Relevanz ist, ob der Beitrag in Folge einer Fusion zu Stande gekommen ist oder aufgrund der wirtschaftlichen Lage. In allen diesbezüglichen Fällen steht es dem Versicherten frei, die Krankenkasse zu wechseln.

Die Kündigung kann dabei formlos erfolgen und ohne die Nennung der Gründe. Danach ist ihre Krankenkasse dazu verpflichtet, ihnen nach spätestens 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung zu senden. Diese muss dann mit dem Antragsformular der neuen Versicherung an selbige versandt werden. Ungeachtet dessen muss die gewählte Krankenkasse für den Hauptwohnsitz oder den Arbeitsort geöffnet sein. Hierzu gehören alle Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKn), die Ersatzkassen, wie z.B. DAK oder TECHNIKER, die geöffneten Betriebskrankenkassen (BKKn) sowie die Innungskrankenkassen (IKKn).

Private Krankenversicherung

Im Zuge der sozialpolitischen Reformen Bismarcks 1883, war es einigen Bevölkerungsschichten nicht möglich sich bei den damaligen Krankenkassen zu versichern. In Folge dessen wurden erstmals Einrichtungen gegründet, die auf privatwirtschaftlicher Basis beruhten. Erstmalig wurde hier zwischen sozialer und privater Krankenversicherung unterschieden.

Die private Krankenversicherung (kurz PKV) ist ein Privileg für Menschen mit bestimmten Einkommen und für bestimmte Berufsgruppen. Derzeit sind in Deutschland etwa 13 Prozent Mitglied in einer PKV. Dabei kann sich der Versicherte seinen Versicherungsschutz individuell zusammenstellen. Somit entscheidet er selbst, für welche Risiken er sich finanziell absichern möchte.

Die PKV folgt demnach dem Äquivalenzprinzip, was u.a. bedeutet, dass es einen direkten Bezug zwischen dem Beitrag und der Versicherungsleistung gibt. Je mehr Leistungen in den individuellen Katalog aufgenommen werden, desto höher fällt der zu entrichtende Beitag aus. Aufgrund dessen sind die Modalitäten weitaus komplexer, als es bei der GKV der Fall ist.

Voraussetzungen

Generell können nur Personen in eine PKV aufgenommen werden, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen. Eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme in eine PKV ist das Einkommen. Sofern dieses über monatlich 4162,50 und jährlich 49,950 Euro liegt, kann man eine PKV abschließen. Des Weiteren können alle Selbstständige, ungeachtet ihres Einkommens, in eine PKV aufgenommen werden.

Hierzu gehören u.a. Freiberufler (wie Rechtsanwälte oder Architekten), nichterwerbstätige Personen (z.B. Hausfrauen, sofern keine Familienverschicherung bei einer GKV besteht) oder Studenten, die sich nach Aufnahme des Studiums an einer staatlichen Hochschule von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen können. Dabei bietet die PKV für Studenten bis zum 30. Lebensjahr spezielle Tarife an. Bei Beamten und Soldaten greift die freie Heilfürsorge, die einen großen Teil der Kosten übernimmt und die gesetzliche Versicherungspflicht aufhebt.

Kosten der PKV

Die Beitragskosten für eine PKV werden individuell bestimmt und sind abhängig vom gewählten Leistungspaket sowie dem Eintrittsalter, dem Geschlecht, dem Beruf (Stichwort: Risikoberufe) sowie der physischen Verfassung des Antragstellers zum Zeitpunkt der Vertragsvereinbarung. Im Gegensatz zur GKV sind die Versicherungsprämien einkommensunabhängig.

Das Alter ist deshalb entscheidend, da ältere Menschen oftmals häufiger in medizinischer Behandlung sind und demnach mehr Kosten verursachen. Das Geschlecht spielt ebenfalls eine Rolle, da Frauentarife, aufgrund der höheren Lebenswahrscheinlichkeit, teurer sind. Bei einigen Berufen kann zudem ein Risikozuschlag veranschlagt werden.

Das schon erwähnte Äquivalenzprinzip soll hierbei zudem garantieren, dass Gruppen mit den gleichen Risiken dieselben Beiträge zahlen. Im Gegensatz hierzu folgt die GKV dem Solidaritätsprinzip. Dabei stehen die Mitglieder insgesamt voreinander ein, wodurch ein finanzieller Ausgleich zwischen sozial schwächeren und stärkeren erfolgen soll.

Die Beitragskosten einer PKV sind insbesondere für jüngere Menschen gering, da die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen mit dem Alter in der Regel steigt. Abgesehen davon richten sich die Kosten auch nach der gewünschten Selbstbeteiligung des Versicherten. Im Falle des Basistarifes belaufen sich die Kosten für Versicherte ab dem 21. Lebensjahr auf maximal 570 Euro pro Monat.

Leistungen der Privaten Krankenversicherung

Der Leistungskatalog ist weitaus umfangreicher und komplexer, als der der GKV. Wie bereits an einigen Stellen erwähnt, kann sich der Versicherte hierbei seinen individuellen Leistungskatalog zusammenstellen. Dementsprechend gewährleistet die PKV im Falle einer Erkrankung die bestmögliche medizinische Versorgung. Generell hat man als privat Versicherter die freie Arzt- und Krankenhauswahl. Je nach Tarif kann man zudem in einem Einzelzimmer untergebracht werden und sich bei Bedarf durch den Chefarzt behandeln lassen.

Im Falle einer zahnärztlichen Behandlung kann man sich ferner Gold- oder Keramikfüllungen einsetzen lassen. Ferner werden grundsätzlich ca. 60 Prozent bei Zahnersatzmaßnahmen erstattet. Additiv werden die Kosten für alle verschreibungspflichtigen Medikamente von der PKV übernommen.

 Außerdem ist die Pflegeversicherung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, automatisch Bestandteil einer PKV. Sofern diese dem Versicherten nicht ausreichend ist, kann er eine Pflegezusatzversicherung abschließen, die die individuellen Vorstellungen im Pflegefall berücksichtigen. Eine Kostenübernahme für Brillengestelle und Kontaktlinsen ist ebenfalls im Leistungskatalog enthalten. Im Falle eines Krankenhausaufenthalts können zudem die Kosten für Haushaltshilfen oder die Kinderbetreuung erstattet werden.

Bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen ist darüber hinaus eine Betragserstattung möglich. Des Weiteren ist man grundsätzlich europaweit versichert und bei Aufenthalten bis zu zwei Monaten sogar weltweit. Außerdem können Kosten für Kuren oder Heilpraktiker erstattet werden. Ein weiterer Vorteil gegenüber der GKV ist die Garantie der Leistungen. Diese gelten nach Abschluss des Vertrags für den jeweiligen Zeitraum und können nicht im Nachhinein durch den Versicherer reduziert werden. Bei der GKV ist dies durchaus möglich, wobei sich der Beitragssatz nicht ändert und der Versicherte demnach weniger Leistungen für die gleiche Versicherungssumme erhält.

Darüber hinaus gibt es bei der PKV keine Beitragserhöhungen während der Vertragslaufzeit. Dies gilt unabhängig von der Entwicklung des Gesundheitszustandes. Sollte der Versicherte über einen längeren Zeitraum keine Behandlungen in Anspruch genommen haben, besteht zudem die Möglichkeit der Rückerstattung der gezahlten Beiträge bis zu sechs Monaten. Diesbezüglich kann es sehr ratsam sein geringe Rechnungen selbst zu tragen, anstatt sie durch die Krankenkasse begleichen zu lassen. Ein enormer Vorteil der PKV ist die Bildung von Altersrückstellungen. Dabei zahlt der Versicherte mit seinem Beitrag, neben dem Risikoanteil, zugleich einen Sparanteil für höhere Behandlungskosten im Alter. Aufgrund dessen können langfristig stabile Beiträge gewährleistet werden. Ein Teil der Beiträge wird hierfür verzinslich angespart.

Seit dem ersten Januar 2009 muss von den privaten Krankenkassen ein Basistarif angeboten werden. Der Leistungsumfang ist dabei mit dem der GKV zu vergleichen. Im Rahmen des Basistarifes darf kein Versicherter von der PKV abgelehnt werden, solange er die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft hat. Des Weiteren dürfen keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse erfolgen. Interessant ist diese Variante der PKV vor allem für ältere Menschen und für Nichtversicherte, die keinen aktuellen Versicherungsschutz haben, zuletzt aber in einer PKV waren.

Nachteile der Privaten Krankenversicherung

Eine PKV birgt nicht nur Vorteile in sich, sondern auch im Gegensatz zur GKV gewisse Nachteile. Ein besonderer Nachteil der PKV sind die Risikozuschläge sowie die Ablehnung bestimmter Leistungen durch die Krankenkasse bei gewissen Vorerkrankungen. Diesbezüglich ist es der Krankenkasse vorbehalten, ob sie die Leistungen in den Katalog mitaufnehmen wollen. Bei schwer oder chronisch kranken Menschen kann die Aufnahme in eine PKV sogar abgelehnt werden. Die einzige Ausnahme sind hierbei Nachversicherungen von Neugeborenen. Diese müssen innerhalb von zwei Monaten unabhängig vom Gesundheitszustand versichert werden, wenn ein Elternteil seit mindestens drei Monaten eine Vollversicherung besitzt.

Bei der GKV ist man ungeachtet seines Alters, Geschlechts, Berufs sowie Gesundheitszustandes versichert. Jeder gesetzlich Versicherte hat das gleiche Recht auf die medizinische Grundversorgung. Weiterhin gibt es bei der PKV keine automatische Versicherung von Familienangehörigen, die über kein eigenes Einkommen verfügen. Jedes Familienmitglied muss seinen eigenen separaten Beitrag zahlen. Sollten die beiden Elternteile unterschiedlich versichert sein, haben sie die Wahl, in welchem System sie ihr Kind bzw. ihre Kinder versichern wollen. Die Kosten für eine PKV für Kinder belaufen sich zwischen 60 und 120 Euro. Dabei spielt das Geschlecht keine Rolle.

Zudem besteht auch bei längerer Erkrankung (über sechs Wochen) eine Beitragszahlungspflicht. Ferner gibt es keine Beitragsbefreiung im Falle eines Mutterschafts- und Erziehungsurlaubes. Obendrein müssen Rechnungen in einem bestimmten Rahmen vorausbezahlt werden. Die Erstattung erfolgt erst nach Prüfung durch die Krankenkasse.

Arten der PKV

Krankheitsvollversicherung

Von einer Krankheitsvollversicherung spricht man, wenn an Stelle der GKV eine PKV abgeschlossen wird, die nicht nur ergänzend zur GKV wirkt. Die Krankheitsvollversicherung stellt die wichtigste und häufigste Form der PKV dar und umfasst die tariflich vereinbarten Kosten bei Behandlungen von Krankheiten, Unfällen und Entbindungen.

Im ambulanten Bereich sind dies z.B. die Beratungen durch den Arzt, die Hausbesuche, die Medikamente, der Zahnersatz und etwaige Untersuchungen zur Früherkennung. Beim stationären Aufenthalten sind generell die anfallenden Kosten für die medizinische Behandlung und die Versorgung bzw. Verpflegung mit inbegriffen. Dabei erfolgt die Unterbringung prinzipiell in Mehrbettzimmern, wobei sich viele privat Versicherte für einen speziellen Tarif entscheiden, der die Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern gewährleistet. Generell können verschiedene Tarife gewählt werden, die einen individuellen Schutz ermöglichen.

Private Krankenzusatzversicherung

In Folge der teilweise radikalen Gesundheitsreformen der letzten Jahre, wurden etliche Leistungen aus dem Katalog der GKV gestrichen. Hierbei haben gesetzlich Versicherte die Möglichkeit eine private Krankenzusatzversicherung abzuschließen, die die Leistungen der GKV ergänzen und die Lücken schließen, die durch die Reformen entstanden sind. Dabei kann der Versicherte, ähnlich wie bei der Krankheitsvollversicherung der PKV, die Bereiche auswählen, in denen Zusatzleistungen erbracht werden sollen.

Im Rahmen einer Krankenhauszusatzversicherung können beispielsweise Wahlleistungen, wie die Behandlung durch den Chefarzt oder die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer, vereinbart werden. Eine weitere Zusatzversicherung ist das Krankentagegeld. Diese dient zur Deckung der Verdienstausfälle aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit, welche aus Krankheiten oder Unfällen resultierte. Weitere Zusatzversicherungen können u.a. im Bereich der ambulanten Behandlung oder der Zahnmedizin abgeschlossen werden. Positiv ist bei den Zusatzversicherungen, dass die Abrechnung über die Versichertenkarte erfolgt, sodass man nicht in Vorkasse treten muss.

Die genannten Leistungen können in der Regel entweder in Form eines Baustein-Tarifs oder eines Ergänzungs- Tarifs abgeschlossen werden. Der Baustein-Tarif meint hierbei die Festlegung auf einen bestimmten Bereich (z.B. zahnmedizinische Behandlungen). Im Rahmen des Ergänzungs-Tarifs sind mehrere Leistungsbereiche kombiniert, die einen generellen Rundum-Schutz gewährleisten.

Die Betragskosten der jeweiligen Krankenzusatzversicherung sind ebenfalls von dem Alter, dem Geschlecht, dem Beruf und dem Gesundheitszustand des Versicherten abhängig.

Rückkehr in die GKV

Ein Wechsel von der PKV in die GKV ist nicht ohne weiteres möglich. Dieser ist an bestimmte Vorgaben geknüpft, was verhindern soll, dass Menschen in jungen Jahren von den niedrigen Beitragskosten einer PKV profitieren und im Alter wieder in die dann kostengünstigere GKV wechseln.

Eine Rückkehr ist im Prinzip nur dann möglich, wenn das Einkommen wieder unter die JAEG fällt. Dabei muss der Versicherte nachweisen, dass dieser Zustand seit mindestens einem Jahr der Fall ist. Eine weitere Möglichkeit ergibt sich aus der Arbeitslosigkeit heraus, da Arbeitslose prinzipiell unter die Versicherungspflicht fallen. Eine weitere Option ergibt sich, wenn sich der privat Versicherte ein Jahr vor Rentenbeginn arbeitslos meldet. Gänzlich ausgeschlossen ist eine Rückkehr von Personen über 55 Jahren, sofern diese in den letzten fünf Jahren nicht mindestens 24 Monate Mitglied einer GKV waren.

Dabei spielt das Einkommen keine Rolle, sodass die Person auch dann in der PKV verbleiben muss, wenn die JAEG dauerhaft unterschritten wird.

Unmöglich ist eine Rückkehr in die GKV, wenn man sich in der Vergangenheit von der gesetzlichen Versicherungspflicht hat befreien lassen. Diese Befreiung wird auf einen Antrag hin bewilligt, wenn der Versicherte auf eigenen Wunsch trotz der Unterschreitung der JAEG in der PKV verbleiben möchte.

Prinzipiell sollte man sich einen Wechsel zurück in eine GKV genau überlegen, da die Altersrückstellungen in jedem Fall verloren gehen. Außerdem besteht seit dem ersten April 2007 eine gesetzliche Versicherungspflicht für all diejenigen, die bereits in der Vergangenheit in einer GKV versichert waren. Etwaige Personen, die nunmehr wieder von der PKV in die GKV wechseln wollen, müssen die Versicherungsbeiträge rückwirkend bis zum ersten April 2007 begleichen.

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