Der Begriff „Trivialpatent“ ist ein umgangssprachlicher Begriff und wird überwiegend dazu gebraucht, einzelne Patente herab zu würdigen, bzw. die Arbeit der Patentämter zu schmälern. Er zielt auf die, international weitgehend anerkannte Annahme, das eine Erfindung eine hervorzuhebende technische Neuerung darstellen soll, bevor sie den Schutz durch das Patentgesetz erhalten soll.

Eine Erfindung, bzw. das erteilte Patent dafür als trivial zu bezeichnen ist natürlich eine subjektive Wertung. Vielfach stört sich der Zeitgeist an dem enormen Schutzbereich, den eine Erfindung erfährt, wenn es als Patent anerkannt ist. Vielfach steht dann der Aufwand für die Entwicklung in deutlichen Missverhältnis zu den dafür gewährten Rechten. Diese Annahme fußt auf der Vorstellung, das Patente immer auch etwas „faszinierendes“ haben sollten. Das Patentamt prüft aber weder, wie groß der Aufwand bei der Entwicklung war, noch sind enorme Verdienstmöglichkeiten ein Hinderungsgrund für die Erteilung eines Patentes. Ganz im Gegenteil: Patente werden ja gewährt um Anreize für Erfinder zu schaffen die technische Entwicklung voran zu treiben. Einzig die Erfindungshöhe ist entscheidend und ob sich eine Erfindung wirtschaftlich nutzen lässt.

In der Diskussion um die Einführung von so genannten „Softwarepatenten“ durch die europäische Union, wird ebenfalls häufig der Begriff des „Trivialpatentes“ gebraucht. Hier scheint es aber eher um die grundsätzliche Ablehnung der Patentierbarkeit von Software zu gehen. Den Gegner von Softwarepatenten scheint es absurd zu sein, die Idee für eine Softwarelösung durch das Gesetz schützen und damit unbeschränkt verwerten zu können. Sie sehen Software eher im Range einer geistigen Schöpfung, die wie die Idee zu einem Buch erst rechtlichen Schutz erfährt, sobald es als Werk vollendet, also ein geschriebenes Buch ist. Das deutsche Recht kennt Patente auf Software nur in engen Grenzen.

In der Debatte um Patente werden auch öfter solche als trivial deklariert, bei denen die Umsetzung der Erfindung unter Einsatz bekannter Methoden erfolgte, deren einzige Neuerung also die neuartige Kombination von bekannten Entwicklungen ist. Hier stellt sich fast zwangsläufig die Frage, ob nicht einer der Ausschlussgründe des Patentrechts greift.