Mit dem Begriff Schuldübernahme wird im deutschen Schuldrecht eine Veränderung der Schuldverhältnisse, bei der an Stelle des Schuldners ein neuer Schuldner hinzutritt. Möglich ist dies prinzipiell nur mit Zustimmung des Gläubigers. Damit ist auch das Aufdrängen eines unter Umständen zahlungsunfähigen Schuldners aus dem Weg geräumt.
Zum Einen kann eine dritte Person dies mit einer Bürgschaft bewerkstelligen. Das heißt, eine dritte Person verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger in einem Vertrag für den Schuldner zu bürgen und die Schulden baldmöglichst bzw. bis zu einem festgesetzten Termin zu begleichen. Es besteht auch die Möglichkeit eines sog. Schuldbeitritts. Dies bedeutet, das zum bisherigen Schuldner ein weiterer Schuldner hinzutritt und neben dem bisherigen Schuldner haftet Gebräuchlich ist auch eine Zession( Abtretung ). Hierbei wird die Forderung von einen Gläubiger ( Zedent ) zu einen anderen Gläubiger ( Zessionar ) übertragen. Geregelt wird dies zwischen beiden Parteien in einem Vertrag.