Das Markenrecht ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes und soll Namen und Marken im Rahmen des Geschäftsverkehrs schützen. Es dient der Vorstellung des Gesetzgebers nach dazu, Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich gegenüber den Kunden einzigartig zu präsentieren, bzw. dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Herkunft einer Ware bzw. Dienstleistung zweifelsfrei zu ermitteln, ohne Gefahr zu laufen, Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu erwerben. Grundlage ist das ‚Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen‘.
Als Marke eigenen sich alle symbolhaften Darstellungen, insbesondere Wörter und Wortschöpfungen einschließlich Personennamen, Symbole und sogar Hörzeichen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen einer Firma von denen anderer Unternehmen abzugrenzen. Hierzu zählen auch Farbgebungen und Verpackungsdesigns.
Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings Wörter und Begriffe, die andere Wettbewerber benötigen, um ihrerseits ihre Dienstleistungen und Waren anbieten zu können (Freihaltebedürfnis). Insbesondere die Verwendung von beschreibenden Begriffen, wie ‚flüssig‘ wäre hier zu nennen. Ein Hersteller von Kraftstoff zum Beispiel, soll nicht in die Lage versetzt werden, nur seinen eigenen Kraftstoff mit der Marke ‚flüssig‘ zu belegen, um hinterher Wettbewerber zu behindern, die ihrerseits ihren Kraftstoff als ‚flüssig‘ bezeichnen (was er in aller Regel ja auch ist). Auch wäre es diesem Hersteller verboten den Begriff „Diesel“ schützen zu lassen. Für einen Textilhersteller ließe sich dieser Begriff eventuell jedoch schützen, da nicht anzunehmen ist, das andere Textilhersteller ihre Waren mit diesem Begriff umschreiben müssten.
Die Anmeldung einer Marke erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München. Da Marken nicht nur lokal, sondern auch international gelten können, ist es zunächst sinnvoll abzuschätzen, welche Reichweite der Schutz der einzutragenden Marke haben soll. Anschließend ist eine Markenrecherche in einschlägigen Markenregistern von Nöten, um sicherzustellen, das die Marke, die beantragt werden soll, nicht bereits eingetragen und damit geschützt ist. Nun kann eine Marke beantragt werden. Dazu muss ermittelt werden, für welche Geschäftsbereiche der Schutz gelten soll und eine Markenanmeldung hinterlegt werden, die nach einem Registrierverfahren und einer bestimmten Widerspruchsfrist bestandskräftig genutzt werden kann.