Nicht-natürliche Personen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland unterliegen mit ihren sämtlichen Einkünften der Körperschaftsteuer (§ 1 KStG). Andere juristische Personen, die über keinen Sitz im Inland verfügen und auch keine Geschäftsleitung hier haben, sind nach § 2 Nr. 1 KStG mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Der Körperschaftspflicht unterliegen Kapitalgesellschaften wie die AG, KgaA oder GmbH, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähige Vereine und Anstalten des privaten Rechts.
Im Falle der Gewinnbesteuerung einer Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und die dazu kommende Besteuerung der Gewinnausschüttung beim Anteilseigner kommt es in nicht seltenen Fällen zu einer Doppelbesteuerung oder Doppelbelastung. Der Begriff der Doppelbesteuerung findet dann Anwendung, wenn es um Sachverhalte geht, die mit grenzüberschreitenden Tatsachen zu tun haben. So zum Beispiel wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Sitz in Italien hat, der Anteilseigner jedoch in Deutschland wohnt. Der Begriff der Doppelbelastung findet sich bei inländischen Sachverhalten im Bezug auf Steuern, also immer dann wenn Kapitalgesellschaft sowie Anteilseigner ihren Sitz in Deutschland haben, wieder.
Sämtliche Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden voll von der Körperschaftsteuer erfasst, wobei die anschließende Gewinnausschüttung nochmals komplett der Einkommenstuer unterliegt. Begründet wird diese doppelte Besteuerung mit der Tatsache, dass es sich sowohl bei der Kapitalgesellschaft, als auch dem Anteilseigner um jeweils einzelne Steuersubjekte handelt. Diese Form der Doppelbesteuerung ist relativ selten und international wenig üblich. Hier wird die Vorbelastung einer Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft durch eine Ermäßigung des Tarifs beim Anteilseigner verringert oder pauschal vermieden. Es ist auch möglich, eine Doppelbelastung zu vermeiden, in dem die durch die Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer entweder ganz oder aber teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet wird. In diesem Fall spricht man von einem Anrechnungsverfahren, das jedoch innerhalb von Europa keine Zukunft haben dürfte, da es erst dann mit dem Europarecht vereinbar ist, wenn dieses System grenzüberschreitend ausgelegt wird.