Im juristischen Sprachgebrauch versteht man unter Gewerbe jede selbstständige, planmäßige und auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit von nicht nur vorübergehender Dauer. Umgangssprachlich zählen Industrie und Handwerk dazu und lediglich Freiberufe stellen hierbei eine Ausnahme dar. Die Zulassung zum Gewerbe und dessen Ausübung wird in der Gewerbeordnung sowie in zahlreichen gewerblichen Nebengesetzen wie zum Beispiel der Handwerksordnung, dem Gaststättengesetz oder dem Arzneimittelgesetz geregelt. Nach dem Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit unterscheidet man Handwerk und Industrie, Handelsgewerbe und andere Dienstleistungsgewerbe.

Bereits gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Gewerbeaufsicht in Deutschland eingeführt. Diese ist maßgeblich zuständig für die Überwachung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen. Außerdem unterliegt jedes Gewerbe der Gewerbeordnung und muss daher bei der jeweiligen Gemeinde angemeldet oder auch abgemeldet werden. In diesem Zusammenhang spricht man dann von einem Gewerbeschein. In Deutschland herrscht grundsätzlich Gewerbefreiheit, so dass es jeder Person zunächst einmal möglich ist, ein Gewerbe zu betreiben. Von diesem Grundsatz gibt es zum Schutz von Gemeinschaftsinteressen, insbesondere zur vorbeugenden Gefahrenabwehr, weit reichende Ausnahmeregelungen, die sich in der Gewerbeordnung selbst sowie in ihren Nebengesetzen finden.

Die steuerrechtliche gesetzliche Grundlage die Gewerbetätigkeit betreffend stellt der Paragraph 15 EStG dar, der besagt, dass eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht einer Gewinnerzielung dann als Gewerbebetrieb anzusehen ist, falls die Betätigung weder im Bereich der Land- und Forstwirtschaft angesiedelt ist, noch als freier Beruf oder andere selbstständige Tätigkeit gilt. Typische Merkmale, die ein Gewerbe ausmachen sind die Selbstständigkeit, das heißt, es darf keine abhängige Beschäftigung vorliegen, die Nachhaltigkeit, also keine nur gelegentlich ausgeführte Tätigkeit, die Gewinnerzielungsabsicht sowie die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Sie schließt aus, dass Waren oder Dienstleistungen lediglich unter Privatpersonen ausgetauscht werden. Außerdem muss gewährleistet sein, dass es sich nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen freien Beruf oder aber eine andere selbstständige Tätigkeit handelt. Sind all diese Punkte erfüllt, handelt es sich um einen Gewerbetrieb im rechtlichen Sinn mit allen Rechten und Pflichten.