Das Europäische Patent beruht eigentlich nicht auf Gesetzen oder Übereinkommen innerhalb der Europäischen Union, sondern ist vielmehr Ergebnis des Europäischen Patentübereinkommens, welches verschiedene Europäische Staaten geschlossen haben, um das Anmelden von Patenten in allen Mitgliedsstaaten zu vereinfachen , bzw. zu beschleunigen. Die Mitglieder des Europäischen Patentübereinkommens sind allerdings nicht komplett identisch mit den Mitgliedern der Europäischen Union. In diesem Sinne ist es kein Patent für die Europäische Union (das Patent für die Union wird unter dem Begriff ‚Gemeinschaftspatent‘ behandelt und harrt noch einer Umsetzung).

Die Beantragung und die Prüfung eines Patentes erfolgt dabei zentral beim Europäischen Patentamt, welches keine Institution der europäischen Union ist, sondern ebenfalls durch das Europäische Patentübereinkommen entstanden ist. Wird ein Patent gewährt, erteilt das Amt ein Bündel von Patenten für alle Unterzeichnerstaaten des Europäischen Patentübereinkommens. Durch diese Regelung ist es möglich Zeit und Gebühren bei der Erlangung eines Patentes zu sparen, wenn es international gelten soll.

Grundsätzlich ist jeder berechtigt ein Patent beim europäischen Patentamt zu beantragen, ist der Antragsteller allerdings nicht angehöriger eines Staates des Europäischen Patentübereinkommens, so muss er sich von einem zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt vertreten lassen.

Ein ‚Europäisches Patent‘ wird nach ähnlichen Kriterien geprüft, wie es in Deutschland üblich ist und im Allgemeinen international anerkannt ist. Dabei gilt eine Erfindung als patentierbar, wenn sie am Stand der Technik gemessen neu und tatsächliche eine technische Entwicklung ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht und gewerblich nutzbar ist.

Der Begriff ‚Technizität‘ ist bei der ersten Bedingung ganz entscheidend. Patente werden für technische Lösungen technischer Probleme gewährt, nicht für Entdeckungen, nicht für die Idee zu einer Lösung, nicht für konzeptuelle Vorschläge. Definiert wird der Begriff allerdings nirgends, sondern ergibt sich nur aus der gängigen Rechtsprechung. So finden sich häufiger Begriffe wie ‚technischer Beitrag‘ und ‚technische Merkmale‘. Es ist beispielsweise nicht möglich Computerprogramme patentieren zu lassen, da diese in der Regel keinen technischen Beitrag im Sinne der Gerichte leisten. Erst, wenn sie etwa zur Steuerung einer Maschine nötig sind, machen die Patentgerichte eine Ausnahme.

Gewerbliche Nutzbarkeit stellt sicher, das eine Erfindung tatsächlich gemacht wurde und nicht bloß im Entstehen begriffen ist, wie es bei der Idee zu einer Erfindung der Fall wäre.