Das ‚Deutsche Patent- und Markenamt‘ mit Sitz in München und Außenstellen in Berlin und Jena ist eine Bundesoberbehörde und zentrale Anlaufstelle für Fragen rund um den gewerblichen Rechtsschutz. Es verwaltet ein Register über alle in Deutschland erteilten Patente, eingetragener Marken, sowie der Geschmacks- und Gebrauchsmuster. Des weiteren erteilt es Auskünfte über erteilte und bestehende Patente und Marken. Das ‚Deutsche Patent- und Markenamt‘ beschäftigt ungefähr 2500 Mitarbeiter und untersteht dem Bundesministerium der Justiz.
Seit 1877 gibt es Patentämter in Deutschland. Durch das Patentgesetz vom 25.06.1877 wurde auch das Kaiserliche Patentgesetz gegründet. Das erste Patent wurde noch im selben Jahr, die erste Marke bereits 1894 erteilt, bzw. eingetragen.
Bis 1961 wurden Streitigkeiten über die Erteilung oder Ablehnung von Patenten, bzw. Nichtigkeitsklagen von Patenten durch das Patentamt selbst beigelegt, erst nach einer Grundgesetz Änderung wurde das Bundespatentgericht gründet. Vor dem Patentgericht wird im Übrigen nicht über Patentverletzungen entschieden, sondern lediglich, ob ein Patent unter Anwendung der geltenden Normen zu Recht oder Unrecht erteilt bzw. abgelehnt worden ist. Patentrechtsverletzungen werden vor Abteilungen der Landesgerichte verhandelt und entschieden.
Die Erteilung eines Patents durch das ‚Deutsche Patent- und Markenamt‘ verleiht dem Patentinhaber weitreichende Schutzrechte, die es ihm erlauben allein über die Verwendung seines Patentes zu entscheiden. Nur mit seiner Erlaubnis ist es ab der Gewährung eines Patentes erlaubt, seine Erfindung zu nutzen und wirtschaftlich zu verwerten. Ähnlich verhält es sich bei Marken und Gebrauchsmustern. Allerdings bedeutet ein erteiltes Patent keine Lizenz zum Geld drucken, denn nur drei von hundert Erfindungen gelangen tatsächlich zur Marktreife, sind also der Verwertbarkeit zugänglich.
Das Patentamt nimmt Anträge auf Erteilung eines Patentes entgegen, prüft sie und erteilt sie am Ende. Veröffentlicht die Patentschriften (gegen Patentanmeldungen kann innerhalb von drei Monaten jedermann Einspruch einlegen, das Patent wird dann von einer Abteilung des Patentamtes erneut überprüft) und führt Register über erteilte Erfindungen. Des weiteren hält es Auskunftsdienste bereit, wo sich jedermann über bereits erteilte Patente informieren kann.