Das Bundespatentgericht mit Sitz in München ist die erste Anlaufstelle, für Beschwerden bezüglich Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes. Es arbeitet im Rang eines Oberlandesgerichtes und verhandelt ausschließlich Fragen, die sich aus dem Patentgesetz ergeben, wobei hier nicht die Verletzung von Patentrechten gemeint sind, sondern die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Patentzuteilung oder -ablehnung. Verstöße gegen die Rechte eines Patentinhabers werden in der Regel vor gesonderten Kammern der Landgerichte verhandelt.

Geschichtlich war im Patentgesetz kein besonderes Gericht vorgesehen, welches die Entscheidungen des Patentamtes überprüfen sollte. Bei Gründung des Patentamtes im Jahre 1877 war noch die Prüfung im eigenen Hause vorgesehen; eine Konstellation, die auch nach Gründung der Bundesrepublik zunächst beibehalten wurde, und erst 1961 zugunsten eines eigenständigen Gerichts aufgehoben wurde.

Die Große Besonderheit der Senatsbesetzung des Bundespatentamtes ist der Umstand, das selbstverständlich nicht bloß juristisch geschulte, sondern auch technisch versierte Personen die Verhandlung begleiten müssen. So sind die Beschwerde-, Nichtigkeits- und Gebrauchsmustersenate mit drei technischen und einem juristischen Richter besetzt. Die Markensenate mit drei juristischen Richtern. Am Bundespatentamt arbeiten derzeit 117 Richter, davon sind 58 technische Richter. Hinzu kommen je ein Gerichtspräsident und eine Vizepräsident.

Die technischen Richter des Bundespatentgerichts werden in aller Regel aus dem Kreise der Patentprüfer und -prüferinnen des Deutschen Patent- und Markenamtes berufen. Diese sind ausgebildete Akademiker mit einer mindestens fünf Jährigen Berufserfahrung im technischen Bereich, bevor sie überhaupt zum Patentprüfer berufen werden können. Weiterhin werden sie im Rahmen der Ausbildung zum Patentprüfer in Fragen des Patentschutzes und zum Verfahren der Patenterteilung geschult. Bei der Ausschreibung für Richterstellen müssen die Bewerber „in einem Zweig der Technik sachverständig sein“. Dabei geht man von einer mindestens zehn jährigen Praxis in verschiedenen Stellen des Patentamtes aus. Die technischen Richter verfügen also über mindestens 15 Jahre Berufserfahrung in dem Zweig der Technik, in dem sie als Sachverständige arbeiten. Als „Zweige der Technik“ werden die Fachgebiete Maschinenbau, Elektronik/Physik und Chemie angesehen.