Das Betriebsvermögen eines Unternehmens setzt sich aus solchen Wirtschaftsgütern zusammen, die in Umfang und Art im Zusammenhang mit dem unternehmerischen Schaffen des Betriebes stehen. Wirtschaftsgüter, die für den betrieblichen Ablauf nicht relevant sind, gehören dagegen zum Privatvermögen eines Steuerpflichtigen. Unter Zugrundelegung des Betriebsvermögens wird der zu versteuernde Gewinn errechnet.
Dabei sind unterschiedliche Vermögensarten zu definieren. So setzt sich das notwendige Betriebsvermögen zum Beispiel generell aus solchen Wirtschaftsgütern zusammen, die entweder ausschließlich und unmittelbar innerhalb eines Betriebes genutzt werden oder aber mindestens für diesen Zweck erworben wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Gegenstände in der Bilanz oder Buchführung ausgewiesen sind. Zum notwendigen Betriebsvermögen zählen in vollem Umfang auch Wirtschaftsgüter mit einer eigenbetrieblichen Nutzung über fünfzig Prozent. Unter diese Regelung fallen jedoch keine Gründstücke oder Teile derselben.
Im Falle von Wirtschaftsgütern, die objektiv gesehen mit dem betrieblichen Ablauf zusammenhängen und eine Förderung des Unternehmens darstellen, besteht die Möglichkeit, diese bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen zu sehen. Das gilt auch für die Gewinnermittlung mittels einer Einnahmenüberschussrechnung. Bewegt sich die betriebliche Nutzung von Wirtschaftsgütern zwischen zehn und fünfzig Prozent, können diese als gewillkürtes Betriebsvermögen im Rahmen eines Betriebsvermögensvergleiches bei der Gewinnermittlung vollständig ausgewiesen werden.
Das notwendige Privatvermögen setzt sich aus den Wirtschaftsgütern zusammen, deren private Nutzung mehr als neunzig Prozent ausmacht. Lediglich mitunternehmerische Personengesellschaften können über Sonderbetriebsvermögen verfügen. Hierzu gehören Wirtschaftsgüter, welche ein Mitunternehmer der Gesellschaft dem Unternehmen überlässt. Diese Regelung ist im EstG, SBVI, § 15, Absatz 1 festgelegt. In zivilrechtlicher Hinsicht gesehen, gehören diese Wirtschaftsgüter dem Gesellschafter allein und werden hier nicht in das Gesamtvermögen der Personengesellschaft einbezogen. Das Sonderbetriebsvermögen wird dagegen im ertragssteuerlichen Bereich nicht als Privatvermögen, sondern als Betriebsvermögen behandelt. Bei durch Erbschaft bedingtem Wechsel der Eigentumsverhältnisse im Bezug auf das Sonderbetriebsvermögen, werden stille Reserven aufgedeckt, die in steuerlicher Hinsicht als Entnahmegewinn des Erblassers berücksichtigt werden.