Das Arbeitnehmererfindungsrecht wurde geschaffen, um die rechtlich schwierige Situation von Erfindungen zu klären, die innerhalb eines Arbeitsverhältnisses von einem Angestellten gemacht wurden. In diesem Fall kollidieren zwei Interessenbereiche, nämlich das Arbeitsrecht, welches dem Arbeitgeber alle Ergebnisse aus einem Arbeitsverhältnis zugesteht und das gewerbliche Schutzrecht, welches die Rechte an einer Erfindung bzw. sonstiger schöpferischer Tätigkeit an die Person des Erfinders bzw. Schöpfers knüpft. Das Arbeitnehmererfindungsrecht soll hier einen Ausgleich zwischen beiden Parteien schaffen.

Im Falle einer Erfindung, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses von einem Angestellten gemacht wird, steht dem Arbeitgeber grundsätzlich das Recht an der Erfindung zu, jedoch wird dem Arbeitnehmer zugleich ein Vergütungsanspruch zuerkannt. Dem Arbeitgeber wird also ein Vorrecht an der Verwertung der Erfindung zu gesprochen, damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, das die Erfindung vermutlich mit den Arbeitsmitteln und in den Räumen des Arbeitgebers gemacht wurde. Wichtig ist, das die Erfindung im Rahmen und während der Dauer der Tätigkeit beim Arbeitgeber gemacht wurde. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Anmeldung des Patentes und damit der Offenlegung der Entwicklung, ist es möglich die Erfindung als Betriebsgeheimnis zu behandeln. Ansprüche des Arbeitnehmers, der die Erfindung getätigt hat, bleiben davon allerdings unberührt.

Hat ein Arbeitnehmer eine Erfindung im Rahmen seines Dienstverhältnisses gemacht, muss er diese bei seinem Arbeitgeber anmelden, die so genannte Erfindungsmeldung. In dieser Erfindungsmeldung müssen auch alle eventuellen Miterfinder genannt werden, die an der Erfindung beteiligt gewesen sind. Den Eingang dieser Meldung hat der Arbeitgeber unverzüglich zu bestätigen. Vier Monate hat der Arbeitgeber nun Zeit, eine unbeschränkte Inanspruchnahme auszusprechen. Diese hat schriftlich zu erfolgen und verpflichtet den Arbeitgeber dazu, umgehend eine Schutzrechtsanmeldung vorzunehmen. Aus der unbeschränkten Inanspruchnahme erwächst gleichzeitig der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers.

Theoretisch kann der Arbeitgeber auf die unbeschränkte Inanspruchnahme verzichten und sich nur eine beschränkte Inanspruchnahme zusichern lassen. Dadurch erwirbt er ein Nutzungsrecht an der Erfindung, für die er den Arbeitnehmer ebenfalls angemessen entschädigen muss. Diese Konstruktion kommt in der Praxis allerdings sehr selten vor, da sich die Frage nach dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers kompliziert gestaltet.