Das Abzugsverfahren, das international unter dem Begriff Reverse Charge bekannt ist, stellt eine spezielle und besondere Form innerhalb des Umsatzsteuerrechts dar. Das zur Zeit gültige Umsatzsteuergesetz besagt, dass ein Leistungserbringer die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger einziehen und diese an das Finanzamt abführen muss. Im Gegenzug hierzu kann der Leistungsempfänger dann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt allerdings immer nur für den Fall, dass es sich um einen Unternehmer im Sinne des Gesetzes handelt.

Das Abzugsverfahren im Bereich der Umsatzsteuer stellt eine Ausnahme dieser Regelung dar und ist im deutschen Umsatzsteuergesetz unter dem Paragraphen 13 b festgelegt. Dieser besagt, dass bei Erstellung bestimmter Leistungen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Unter anderem gilt das für Vorgänge wie Werklieferungen und andere Leistungen eines Unternehmers, dessen Firmensitz sich im Ausland befindet, für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und den Bezug von Elektrizität durch im Ausland ansässige Lieferanten. Daneben kommt das Abzugsverfahren zum Tragen, falls der Leistungsempfänger Leistungen an Bauwerken erhält und selbst im Baugewerbe tätig ist oder bei Kauf sicherungsübereigneter Gegenstände außerhalb eines Insolvenzverfahrens. In all diesen speziellen Fällen ist dem Leistungserbringer nicht erlaubt, Umsatzsteuer auf seiner Rechnung auszuweisen und er ist außerdem verpflichtet, einen entsprechenden Vermerk über die an den Leistungsempfänger übergehende Steuerschuld auf der Rechnung anzubringen. Falls der Empfänger der Leistung vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat er die Möglichkeit, diese Steuerschuld gegebenenfalls als Vorsteuer abziehen zu können.

Die Handhabung des Abzugsverfahrens besagt also, dass in den angeführten speziellen Fällen die Zahlungspflicht zur Umsatzsteuer im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen stets auf den Empfänger der Leistung übergeht. Der unternehmerische Leistungsempfänger schuldet somit die Umsatzsteuer für die erhaltenen Leistungen, kann allerdings im selben Umfang vom Recht des Vorsteuerabzuges Gebrauch machen. Den bedeutendsten Vorteil, der durch die Anwendung des Abzugsverfahrens entsteht, können die Finanzämter verzeichnen, die Vorsteuerbeträge in nicht geringem Umfang nicht mehr auszahlen müssen, da sie lediglich verrechnet werden.