Beim Säumniszuschlag handelt es sich um eine Zusatzabgabe, die immer dann entsteht, sollten Gebühren, Beiträge oder Steuern verspätet gezahlt werden. Im Bereich von Gebühren und Beiträgen entsteht ein solcher Säumniszuschlag kraft Gesetzes, wobei die jeweiligen Behörde über einen entsprechenden Ermessensfreiraum verfügt.

Säumniszuschläge auf Steuern entstehen dann, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bezahlt wurde. Allerdings wird hierbei eine Schonfrist berücksichtigt, die sich auf drei weitere Tage beläuft. Ist auch diese Frist vorübergegangen, ohne dass gezahlt wurde, so wird ein Säumniszuschlag von einem Prozent der rückständigen Steuerschuld für jeden angefangenen Monat erhoben. Die Berechnung der Säumniszeit erfolgt ohne Berücksichtigung der Schonfrist. Im Gegensatz zu den Verspätungszuschlägen bei der Abgabe von Steuererklärungen und den Stundungszinsen handelt es sich bei den Säumniszuschlägen nicht um eine Ermessensentscheidung durch das Finanzamt. Vielmehr besteht die gesetzliche Pflicht zur Erhebung der derselben.

Bei Zahlungen von Beiträgen, zum Beispiel an die Krankenkasse, können Verzögerungszeiten, die dem Bankweg zuzuschreiben sind, berücksichtigt werden. Hat der Arbeitgeber allerdings der Krankenkasse eine Einzugsermächtigung gegeben, liegt die volle Verantwortung über den rechtzeitigen Beitragseinzug bei der Krankenkasse selbst. Generell liegt es nicht im Ermessen der Kassen, Säumniszuschläge zu erlassen, da diese aufgrund einer gesetzlichen Regelung entstehen. Allerdings ist es in Ausnahmefällen doch oftmals möglich, dass die Säumniszuschläge aufgrund eines entsprechenden Antrages erlassen werden. Hierfür müssen jedoch fundierte und triftige Gründe vorliegen, die in der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach Paragraph 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ab 01. Januar 1995 genau beschrieben werden. Säumniszuschläge auf Verwaltungskosten liegen etwa im Bereich von einem Prozent je angefangenem Monat des Zahlungsverzugs.

Der Begriff des Säumniszuschlages ist abzugrenzen von den Bereichen Mahnkosten, die im privatwirtschaftlichen Bereich entstehen können, der Verzinsung von Nachforderungen im Bezug auf Steuern, Zwangsgeldern sowie Verspätungszuschlägen. Letztere werden dann erhoben, wenn Steuererklärungen nicht zum festgesetzten Zeitpunkt abgegeben wurden.