Im Bereich des deutschen Steuerrechts gilt eine Direktversicherung als Lebensversicherungsvertrag, den ein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seinen Arbeitnehmer als versicherte Person innerhalb Deutschlands bei einer entsprechenden Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat. Nutznießer dieser Versicherung sind dabei entweder der Arbeitnehmer selbst oder bei Todesfall dessen Hinterbliebene. Auch eine Unfallzusatzversicherung oder eine zusätzliche Versicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit, bei denen ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Beitragsrückgewähr vorliegt, fallen unter den Begriff der Direktversicherung.

Die vom Arbeitgeber in diesem Zusammenhang gezahlten Beiträge sind dem lohnsteuerunterworfenen Arbeitslohn des Arbeitnehmers zugehörig, falls dieser oder seine Hinterbliebenen als bezugsberechtigte Personen im Vertrag festgehalten wurden. Beiträge im Rahmen einer Direktversicherung können vom Arbeitgeber mit einem pauschalen Steuersatz von 20 Prozent berechnet werden. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass sich die Beitragszahlung auf eine Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005 bezieht. Wird die Direktversicherung mittels einer Sonderzahlung wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld bezahlt, fallen bis Ende 2008 keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Diese Art der Lohnsteuerpauschalisierung gilt jedoch lediglich im ersten Dienstverhältnis. Hierbei können Direktversicherungsbeiträge bis Euro 1752 pauschal besteuert werden. Handelt es sich um Gruppenverträge sind es bis zu Euro 2148 pro Jahr und Arbeitnehmer. Die dann später anfallenden Rentenzahlungen müssen mit dem Ertragsanteil vom Arbeitnehmer als sonstige Einkünfte versteuert werden. Beiträge des Arbeitgebers, einschließlich Beiträgen aus einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers, sind aus dem ersten Dienstverhältnis für eine Direktversicherung im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung gemäß Alterseinkünftegesetz jetzt steuerfrei. Voraussetzung dabei ist, dass eine Auszahlung der zugesagten Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditätsversorgung im Rahmen einer Rente oder eines Auszahlungsplans beabsichtigt ist. Außerdem dürfen die Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen.

Sollten die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die später als zum Stichtag 31. Dezember 2004 getroffen wurde, liegt der Höchstbetrag bei Euro 1800. Hierbei muss die spätere Rentenzahlung als sonstige Einkünfte voll versteuert werden. Anders verhält es sich bei Versicherungsbeiträgen, die individuell nach Lohnsteuerkarte versteuert werden. Eine Auszahlung des Kapitals ist dann steuerfrei und etwaige Rentenzahlungen müssen lediglich mit dem Ertragsanteil versteuert werden.