Die Hauptaufgabe eines ‚European Patent Attorney‘ ist die Vertretung von Dritten vor dem Europäischen Patentamt, im allgemeinen Sprachgebrauch wird er auch ‚europäischer Patentanwalt‘ genannt. Die Tätigkeit eines European Patent Attorney besteht unter anderem darin, Patentanträge für die Anmeldung beim europäischen Patentamt vorzubereiten, zu prüfen, ob sie den formalen Anforderungen des Amtes entsprechen, den aktuellen Stand der Technik in Bezug auf die zu patentierende Erfindung ermitteln, die Auftraggeber bzw. den Arbeitgeber im Rahmen des Anmeldeverfahrens zu vertreten und den Kontakt zwischen Mandanten und Patentamt aufrecht zu erhalten.

Doch auch nach der Erteilung eines Patentes ist der ‚European Patent Attorney‘ für seine Mandanten tätig. So ist er in der Regel bei Verhandlungen zur Vergabe von Lizenzen zugegen, um seine Auftraggeber zu beraten oder er führt diese Verhandlungen im Auftrage seiner Mandanten selbst. Außerdem unterstützt er sie beim Verfolgen von Patentverletzungen und steht als Anwalt bei Streitigkeiten vor dem europäischen Patentgericht zur Verfügung, um Nichtigkeitsklagen in Bezug auf ein erteiltes Patent abzuwehren.

Die Ausbildung zum European Patent Attorney ist dementsprechend komplex. Diese beginnt (ähnlich wie die des deutschen Patentanwaltes) mit einer naturwissenschaftlichen, bzw. technischen Hochschulausbildung. Anschließend arbeitet ein Bewerber auf den Titel des ‚European Patent Attorneys‘ drei bzw. sechs Jahre für einen bereits zugelassenen europäischen Patentanwalt. Parallel zu dieser Praxisphase muss die entsprechende juristische Qualifikation erworben werden. Zwar ist der Nachweis von Kursen auf dem Gebiet des europäischen Patentrechts keine Zugangsvoraussetzung für die Eignungsprüfung, dennoch kann ein Anwalt ohne dieses Wissen nicht arbeiten, bzw. die Prüfungen bestehen. Entsprechende Kurse werden aber von der CEIPI oder dem EPI in vielen europäischen Städten angeboten. An die Praxis knüpft die Eignungsprüfung an, die in vier schriftliche Prüfungsaufgaben zerfällt, die in dreieinhalb bis fünf Stunden bearbeitet werden müssen. Es ist nicht erforderlich, alle Prüfungen auf an hieb zu bestehen, allerdings gilt der Kandidat erst als geeignet, wenn er sämtliche Prüfungsaufgaben bestanden hat.