Das Patentgesetz regelt nach deutschen Recht den Schutz für neue schöpferische Entwicklungen, sowie den Markenschutz- und das Geschmacksmustergesetz. In Abgrenzung zum Urheberrechtsgesetz, welches nur für geistige Schöpfungen gedacht ist, zielt das Patentgesetz auf technische Neuerungen, dessen rechtlicher Schutz der Schöpfer erst durch einen Verwaltungsakt (den Gang zum Patentamt in München) erlangen kann. Bei Schöpfungen, die unter das Urheberrecht fallen, ist ein besonderes „Anmelden“ (zumindest in Deutschland) nicht nötig. Der Schutz wird mit Vollendung eines Werkes gewährt und gilt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Autors.

Das Gesetz regelt sowohl was ein Patent ist, als auch welche Organe bei deren Einrichtung, Verwaltung und Kontrolle involviert sind. So wird ein Patent nur unter der Voraussetzung eingetragen, das dieses gegenüber dem geltenden Stand der Technik eine Neuerung darstellt, auf Entwicklungsarbeit beruht (also nicht bloß eine Entdeckung ist) und gewerblich nutzbar ist. Mit Ausnahmen allerdings. So ist es mittlerweile möglich auch biologische Materialien und Erzeugnisse daraus zu patentieren. Hierbei zerfließen dann die Grenzen zwischen Entdeckung und technischer Neuerung. Weiterhin wird festgelegt, das zu patentierende Erfindungen nicht dazu geeignet sein dürfen die öffentliche Ordnung zu gefährden oder gegen die guten Sitten zu verstoßen. Insbesondere das Klonen oder verwenden von menschlichem Leben ist hier als unethisch hervor zu heben.

Im zweiten Teil des Patentgesetzes wird auf das Patentamt als solches eingegangen und festgelegt, wie es organisiert werden soll, bzw. wie die Erlangung eines Patentes ablaufen soll. Das Patentamt prüft jeden Antrag auf Zuteilung eines Patentes unter Verwendung der oben genannten Kriterien, dazu beschäftigt es eigens im Patentrecht geschulte Ingenieure aus den Fachbereichen Maschinenbau, Physik/Elektronik und Chemie.

Für Streitigkeiten um Gewährung oder Ablehnung eines Patentes wurde das Bundespatentgericht geschaffen, welches im Rang eines Oberlandesgerichtes mit Sitz in München arbeitet. Auch das Patentgericht wird nicht ausschließlich mit Juristen, sondern vielfach mit ehemaligen Mitarbeitern des Patentamtes besetzt. Gerade die Kammern welche sich mit Entscheidungen über erteilte oder abgelehnte Patente befassen, werden überwiegend mit den so genannten technischen Richtern besetzt. Vor dem Patentamt werden Beschwerde-, Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren verhandelt.