Eine Steuerhinterziehung stellt in Deutschland den Tatbestand einer Straftat dar, bei der mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer hohen Geldstrafe gerechnet werden muss (§ 370 AO). Selbst die versuchte Steuerhinterziehung ist bereits strafbar. Zeigt sich der jeweilige Täter jedoch nach einer vorgenommenen Hinterziehung selbst an, bevor die Finanzbehörden die Straftat entdeckten, kann er mit Straffreiheit rechnen, festgehalten in der AO § 371. Diese Möglichkeit gilt allerdings lediglich für den Grundtatbestand, nicht aber für die unter § 371 AO beschriebene Qualifikation. Auch wird zwischen der Steuerverkürzung gemäß § 378 AO und der Steuerhinterziehung unterschieden. Die Steuerverkürzung gilt dabei als Ordnungswidrigkeit, die zwar von den Finanzbehörden verfolgt werden kann, dies aber nicht zwingend muss. Hierbei spricht man vom Opportunitätsprinzip. Dagegen besagt das Legalitätsprinzip, dass die Verfolgung einer Steuerstraftat fest vorgeschrieben ist.

Finanzämter, Hauptzollämter sowie Zollfahndung müssen nicht der Wahrheit entsprechende Angaben im Hinblick auf steuerliche Umstände gemacht worden sein, um vom Tatbestand eines Steuervergehens ausgehen zu können. Dies können ebenso falsche wie auch unvollständige Angaben sein. Daneben ist auch das Fehlen entsprechender Steuerzeichen oder Steuerstempel strafbar. Wann eine Steuerstraftat Vollendung gefunden hat, sollten keine Erklärungen abgegeben worden sein, ist schwer zu beurteilen. Bei regelmäßig zu erstellenden Steuererklärungen wie zum Beispiel der Einkommensteuer, geht man davon aus, dass die Vollendung nach Abschluss der Veranlagungsarbeiten erreicht ist. Bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen sehen die Finanzämter die vollendete Straftat bereits bei Verstreichung des gesetzlichen Voranmeldungstermins.

Weit verbreitet in Deutschland ist die Ansicht, dass Steuervergehen lediglich ein kleineres Delikt darstellen, das nicht unbedingt als Straftat angesehen werden sollte. Diese Meinung rührt wahrscheinlich daher, dass das momentane Steuerrecht sehr unübersichtlich im Bezug auf legale Möglichkeiten der Gestaltung ist und dadurch teilweise vom Einzelnen als eher ungerecht empfunden wird. Nach Beendigung der Steueramnestie im April des Jahres 2005 verfügen die Finanzbehörden über größere Kontrollmöglichkeiten wie zum Beispiel die des automatisierten Kontenabrufs.