Geht ein Arbeitnehmer seiner beruflichen Tätigkeit in einem anderen Ort als dem nach, an welchem er einen eigenen Hausstand unterhält und ergibt sich daher die Notwendigkeit der Unterhaltung einer Zweitwohnung, ist im Bereich des Einkommensteuerrechtes von doppelter Haushaltsführung auszugehen. Aufwendungen, die durch die Gründung des zweiten Hausstandes verursacht werden, können dabei steuerlich gesehen als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Als eigener Hausstand des Arbeitnehmers wird eine Wohnung angesehen, die komplett eingerichtet ist, deren Haushalt er vorsteht oder den er wesentlich mitbestimmen kann und die den Mittelpunkt seines Lebensinteresses darstellt. Der Familienstand spielt dabei keine Rolle, der Steuerpflichtige kann daher auch ledig sein und dennoch eine doppelte Haushaltsführung unterhalten. Nicht anerkannt in diesem Zusammenhang werden jedoch in den elterlichen Haushalt integrierte Zimmer eines Arbeitnehmers. In diesem Fall kommt die Regelung der doppelten Haushaltsführung nicht in Betracht.

Als anerkannte Zweitwohnung am Ort der Beschäftigung können verschiedene Unterkünfte in Frage kommen. Unerheblich dabei ist es, ob es sich um ein möbliertes Zimmer, eine gemeinschaftlich genutzte Wohnung, ein Hotelzimmer oder eine Eigentumswohnung handelt. Auch ist es einerlei, ob die Unterkunft dabei bezahlt wird oder unentgeltlich ist. Der wesentliche Punkt ist lediglich, dass der Gründung des doppelten Haushaltes berufliche Anlässe zugrunde liegen. Nachdem der Zweitwohnsitz eingerichtet wurde, ist es in der folgenden Zeit nicht von Bedeutung, welche Gründe für dessen Fortführung in Betracht kommen. Eine als Übergang eingeführte gesetzliche Frist von zwei Jahren als begrenzte Zeit für die Möglichkeit des Werbungskostenabzuges wurde vom Bundesverfassungsgericht als unrechtmäßig abgelehnt.

Im Zusammenhang mit Mehraufwendungen aus beruflichem Anlass können Werbungskosten für den Umzug, die in Verbindung mit der Gründung einer doppelten Haushaltsführung stehen, deren Beendigung oder Wechsel geltend gemacht werden. Unterkunftskosten sind in Höhe der entstehenden Mietkosten absetzbar, allerdings darf die Wohnungsgröße nicht unangemessen sein. Hier besagt die Rechtsprechung, dass sechzig Quadratmeter als angemessen gelten. Auch die Möblierung und weitere Ausstattung der Zweitwohnung können steuerlich begünstigt werden, Luxusgüter sind hiervon jedoch ausgeschlossen.