Die ‚Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums‘ ist ein völkerrechtlicher Vertrag zu Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes. Bereits 1883, nach fast zehnjähriger Vorbereitung, geschlossen und 2004 das letzte mal verändert, ist es der älteste internationale Vertrag in diesem Rechtsgebiet. Mittlerweile haben 171 Staaten diese Übereinkunft unterzeichnet, wobei jedoch nicht alle die aktuelle, Stockholmer Fassung anerkennen.

Im PVÜ werden fragen des Patent- und Markenschutzes behandelt und für die unterzeichnenden Staaten verbindlich geregelt. Besondere Bedeutung innerhalb der PVÜ hat die Prioritätsregel. Dieser Regel nach kann jeder Antragsteller die rückwirkende Geltung seines Patentens oder Marken- bzw. Gebrauchsmusters beanspruchen, wenn er es bereits in einem der Mitgliedstaaten bekommen hat. Innerhalb einer 6 oder 12 monatigen Frist wird ihm damit eine Priorität gewährt, für den Fall das ein Zweiter ein gleiches Patent in einem anderen Land angemeldet hat. Somit hat ein Erfinder die Möglichkeit zu überprüfen, ob eine Anmeldung seiner Ansprüche in weiteren Staaten aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll für ihn ist, bevor er den Patentschutz bzw. Markenschutz international beansprucht. Er kann die Verwertbarkeit seiner Erfindung ohne Druck in seinem Heimatland erproben. Bejaht der Erfinder die Verwertbarkeit seiner Entwicklung, dann kann er zu einem späteren Zeitpunkt das Patent auf weitere Staaten ausweiten.

Die Prioritätsregel verhindert aber auch, das Erfindungen eine Patentierung verweigert wird. Ein Patent kann nämlich nur gewährt werden, wenn es gegenüber dem ‚Stand der Technik‘ als Neuerung gilt und auf erfinderischer Leistung beruht. Existiert bereits ein Patent in einem anderen Land, kann die anzumeldende Entwicklung dem ‚Stand der Technik‘ gemäß nicht mehr neu sein. Diesen Knoten löst das PVÜ, indem Patente in anderen Ländern ebenfalls anerkannt werden.

Das PVÜ verbietet es den Mitgliedsstaaten jedoch nicht, einzelne Sonderübereinkommen zu treffen, sofern diese nicht den Vereinbarungen des Pariser Abkommens zuwider laufen. So existiert mittlerweile das PCT (Patent Cooperation Threaty), welches ein gemeinsames Anmeldeverfahren der Unterzeichner festschreibt und regelt, bzw. das Europäische Patentübereinkommen, welches die Verfahren und Regeln zur Erteilung von Patenten vereinheitlicht und zentralisiert.

Deutschland ist dem VPÜ erst 1903 beigetreten.