Die Einnahmenüberschussrechnung stellt eine der Möglichkeiten zur Ermittlung des zu versteuernden Gewinns dar und kann von steuerpflichtigen Personen, die nicht der Pflicht zur Führung von Büchern unterliegen und auch keine freiwilligen Aufzeichnungen in dieser Richtung machen, genutzt werden. Außerdem muss es sich um Nicht-Kaufleute nach dem Gesetz handeln. Meist wird diese Form der Gewinnermittlung von Selbstständigen bevorzugt, die ein kleines Gewerbe betreiben oder aber unter die Kategorie der Freiberufler fallen. Die Einnahmenüberschussrechnung darf also nur erstellt werden, wenn ein Kleinunternehmer nicht gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist. Die Verpflichtung zur gesetzlichen Buchführung besteht jedoch falls Umsätze von mehr als 500.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres gemacht oder land- und forstwirtschaftliche Flächen, die selbst bewirtschaftet werden, einen Wirtschaftswert von über 20.500 Euro erzielen oder der Gewinn aus einem Gewerbebetrieb mehr als 30.000 Euro beträgt. Zu beachten ist außerdem, dass auch derjenige, der freiwillig Aufzeichnungen macht, aus denen ohne Probleme eine Bilanz erstellt werden könnte, keine Einnahmenüberschussrechnung erstellen darf, sondern in diesem Fall immer bilanzieren muss.

Beim Erstellen der Einnahmenüberschussrechnung werden die Betriebseinnahmen denen der Betriebsausgaben gegenübergestellt. Dabei kommen Begriffe wie Teilwert, Betriebsvermögen, Privatvermögen, Anschaffungskosten oder Herstellungskosten ebenso vor wie innerhalb der Bilanzierung. Allerdings entstehen Erträge nicht sofort mit der Erbringung von Leistungen, sie gelten erst dann, wenn das Geld zufließt. Dem gegenüber dürfen Betriebsausgaben aber erst bei Bezahlung abgesetzt werden und entstehen nicht bereits durch eine Zahlungsverpflichtung. Auch die Möglichkeit für Rückstellungen ist nicht gegeben. Als Besonderheit bei der Einnahmenüberschussrechnung ist das Zufluss- und Abflussprinzip zu bezeichnen, wonach lediglich eingegangene oder gezahlte Beträge innerhalb der Gewinnermittlung berücksichtigt werden und Bestandsveränderungen nicht ins Gewicht fallen. Konnte die Einnahmenüberschussrechnung bis zum Jahre 2005 noch formlos erstellt werden, besteht heute die Pflicht zum Ausfüllen des Steuerformulars Anlage EÜR, das beim Finanzamt eingereicht werden muss. Sollten jedoch die Betriebseinnahmen eines Kleinunternehmers unter der Grenze von 17.500 Euro jährlich liegen, kann weiterhin die formlose Übermittlung an das Finanzamt beibehalten werden.